Verwendung (Recht)

Verwendung ist der juristische Fachausdruck für eine Aufwendung (freiwillige und zweckgerichtete Vermögensopfer) zugunsten einer Sache. Im Gegensatz zum Schaden, welcher in einem unfreiwilligen Verlust von Rechten oder Rechtsgütern besteht, handelt es sich bei einer Verwendung um eine willentliche Vermögensaufwendung, die der Sache zugutekommt, indem sie ihrer Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dient.[1]

Keine Verwendungen sind die Aufwendungen, die für den rechtsgeschäftlichen Erwerb einer Sache getätigt werden. Gleiches gilt, mangels Eigentumsverlustes, für Zufügungen, die nicht zu wesentlichen Bestandteilen (§ 93 BGB) der Sache werden.[2]

  1. Palandt/Bassenge, § 994 Rn. 2.
  2. Herrler: Bürgerliches Gesetzbuch. Hrsg.: Palandt. 77. Auflage. 2018, § 994, Rn. 3.

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